Beschluss Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse wird wie folgt geändert: Der § 29 Niederschrift wird in § 29 a und § 29 b unterteilt. Der neue § 29 a Niederschrift der Gemeindevertretung beinhaltet die Absätze 1 - 5 des alten § 29 und wird unverändert übernommen. Der neue § 29 b, Niederschrift der Ausschüsse, lautet wie folgt: (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführer und können nur Personen aus dem in § 61 Absatz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift allein verantwortlich. (3) Die Niederschrift ist den Gemeindevertreterinnen, Gemeindevertretern und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten. (4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von sieben Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ausschuss in der nächsten Sitzung, sofern nicht durch die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einvernehmlich Abhilfe im Sinne der Einwendung geschaffen wird. (5) Zur Information der Bevölkerung wird die Niederschrift in geeigneter Weise (Internetseite der Gemeinde) zeitnah gemeinsam mit der Niederschrift der Gemeindevertretung veröffentlicht, soweit sie sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden. |