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öffentlich


Gebührenkalkulation Wasser 2024
- hier: 7. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung



Sachvortrag
 
Gemäß § 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) haben die Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Des Weiteren sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende der Rechnungsperiode ergeben, innerhalb der nächsten fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in den nächsten fünf Jahren ausgeglichen werden. Grundlage der Kalkulationen sind die Jahresabschlüsse der jeweiligen Jahre.
 
In der vorliegenden Kalkulation wurden die Gebühren für das Jahr 2024 berechnet. Dessen ungeachtet gilt die berechnete und von den Gremien beschlossene Gebühr bis zur neuerlichen Kalkulation und Beschlussfassung weiter.
 
Die aktuelle Wassergebühr beträgt 2,93 € netto (3,14 € brutto).
 
Gebührenbemessung:
Ergebnis 2019 (Überdeckung)                                  36.651,34€
Ergebnis 2020 (Unterdeckung)                                 -7.237,74€
Ergebnis 2021 (Unterdeckung)                                 -84.394,28€
Voraussichtl. Ergebnis 2024 (Unterdeckung)           -26.643,33 €
ansatzfähige Kosten (Unterdeckung)                       -81.624,01 €
 
 
durchschnittliche Wasserverkaufsmenge
der letzten drei Jahre                                     198.975 m³
 
 
Erhöhung um                                                 0,41 € netto
                                                                       0,44 € brutto
 
neue Wassergebühr:                                     3,34 €/m³ netto
 
                                                                       3,58 €/m³ brutto
 
 
 
Bei einer Modellfamilie mit 4 Personen und einem jährlichen Wasserverbrauch von 144 m³ beträgt die Gebühr aktuell 452,16 € brutto; in 2024 würde die Gebühr 512,52 € brutto betragen (Mehrbelastung 63,36 € brutto).

Die Wassergebühren wurden in den vergangenen Jahren wie folgt festgesetzt:
 
2023:   3,14 € brutto
2019:   2,84 € brutto
2014:   2,34 € brutto
2010:   2,10 € brutto
 
 
Nach gesetzlichen Vorgaben ist ein Haushaltsausgleich zwingend vorgeschrieben. Gemäß § 93 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Gebührenentgelten, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen. Die Erhebung kostendeckender Gebühren ist daher unumgänglich.
 
Es wird um entsprechende Beschlussfassung gebeten.
 

Beschluss
 
Die Gemeindevertretung beschließt den 7. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung [WVS] vom 08.07.2005 in der vorgelegten Fassung.

Abstimmungsergebnis
 
Ja-Stimmen
16
Nein-Stimmen
1
Enthaltung
1
Anwesende Mitglieder
18
 

 



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Breiter Weg 4, 34317 Habichtswald
Tel.: 05606 5996-0
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